Betreuungsverein – Gesetzliche Betreuung – Wissenswertes

Gesetzliche Betreuung – Wissenswertes

Die rechtlichen Grundlagen für eine gesetzliche Betreuung stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) .

Gesetzliche Betreuung kann für volljährige Personen auf Antrag oder von Amts wegen durch das zuständige Betreuungsgericht eingerichtet werden.

Bevor dies jedoch möglich ist, hat das zuständige Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung auch tatsächlich vorliegen. Oder ob es andere Hilfen gibt, die eine Betreuung unnötig machen würden.

§ 1896, 1, BGB: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“

In der Regel wird dazu vom Betreuungsgericht ein Sachverständigengutachten angeordnet und zu Beginn des Verfahrens die Betreuungsstelle der Stadt eingeschaltet.

In diesem Gutachten wird ermittelt, in welchen Bereichen die zu betreuende Person, Hilfe benötigt und für wie lange diese Hilfe nötig sein wird.

Generell ist die Notwendigkeit einer eingerichteten gesetzlichen Betreuung spätestens nach 7 Jahren durch das Betreuungsgericht zu überprüfen.

Überprüfungsintervalle werden aber individuell für jeden einzelnen festgelegt.

Individuell festgelegt werden auch die Bereiche, in denen die zu betreuende Person Hilfe braucht. Hier gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht hier von Aufgabenkreisen.

Aufgabenkreise können unter anderem sein: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungsangelegenheiten.

Die einzelnen Aufgabenkreise beinhalten bestimmte Tätigkeiten, die stellenweise eine Genehmigung durch das zuständige Betreuungsgericht erfordern.

Bevor eine Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet wird, findet eine Anhörung statt. Beteiligt sind dabei die betroffene Person, für die eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden soll, der/die zuständige RichterIn und evtl. der/die vorgeschlagene BetreuerIn.

Dies können ehrenamtliche BetreuerInnen sein (Familienangehörige, Freunde oder ehrenamtlich tätige Personen) oder hauptamtlich tätige BetreuerInnen (MitarbeiterInnen eines Betreuungsvereins oder selbstständige Berufsbetreuerinnen).

Evtl. wird ein/e sog. VerfahrenspflegerIn hinzugezogen.

In vorgenannter Anhörung entscheidet der Richter, ob eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird, welche Aufgabenkreise erforderlich sind, in welchem Zeitraum die gesetzliche Betreuung eingerichtet wird und welche/r BetreuerIn bestellt wird.

Bei der Auswahl der/s BetreuersIn sind die Wünsche des zu Betreuenden zu berücksichtigen.

§ 1897, Absatz 4, BGB: „Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine stimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden …“

Der/Die vom Betreuungsgericht bestellte BetreuerIn vertritt in den angeordneten Aufgabenkreisen den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.